| Veranstaltung: | Vollversammlung LJR NRW 2025 |
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| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 06.10.2025, 16:24 |
SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG (Stand 18.11.2023)
Satzungstext
Im Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V. haben sich auf Landesebene tätige
Jugendverbände zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Interessen in der
Öffentlichkeit zu vertreten. Der Landesjugendring NRW fördert und vertritt die
Belange von Kindern und Jugendlichen, ein besonderes Anliegen ist die Förderung
der gleichberechtigten Teilhabe junger Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.
2. junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln zu befähigen und ihre
Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern,
z.B. durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen
Bildung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Entfaltung kultureller,
religiöser und sportlicher Interessen;
3. Voraussetzung zur Aufnahme und Zugehörigkeit der Mitgliedsverbände zum
Landesjugendring NRW e.V. ist darüber hinaus der Nachweis von Orts- oder
Kreisverbänden in mindestens der Hälfte der bestehenden Kreise und kreisfreien
Städte oder eine Mindeststärke von 10.000 Mitgliedern im Alter von 6 bis 27
Jahren.
Die Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Jugendringe wird als Mitglied mit
Sonderstatus in den Landesjugendring NRW aufgenommen. Sie wird behandelt wie ein
Mitgliedsverband, partizipiert jedoch nicht an der Verteilung der KJP-Mittel.
Daher nimmt sie nicht an der Beschlussfassung darüber teil und entrichtet auch
keinen Mitgliedsbeitrag an den Landesjugendring NRW gemäß § 6.
2. Entscheidungen zur Aufnahme als Mitgliedsverband oder Anschlussverband
bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
Wird diese 2/3-Mehrheit nicht erreicht, so wird der Antrag bei der nächsten
Vollversammlung ein zweites Mal beraten und bedarf zur Annahme wiederum der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Wird diese
nicht erreicht, so ist der Antrag abgelehnt.
4. Die Vollversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Vollversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten
werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung
ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen
Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der
Veranstaltung mitgeteilt.
8. Anträge müssen 5 Wochen vor der Sitzung gestellt und dem Vorstand in Textform
über die Geschäftsstelle eingereicht werden, damit sie allen Delegierten der
Vollversammlung mit der Einladung zugestellt werden können. In begründeten
Einzelfällen können Initiativanträge ohne Fristeinhaltung an die Vollversammlung
gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
- Hauptausschusssitzungen können in Präsenz oder als virtueller
Hauptausschuss (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum)
abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenz- und virtueller
Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme
an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden
vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
7. Anträge, die zur Beratung auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt
werden sollen, müssen einundzwanzig Tage vor der Sitzung gestellt und bei der
Geschäftsstelle des Landesjugendrings NRW in Textform eingereicht werden, damit
sie allen Verbandsvertreter_innen des Hauptausschusses mit der Einladung
zugestellt werden können. In begründeten Einzelfällen können ohne
Fristeinhaltung Initiativanträge an den Hauptausschuss gestellt werden, wenn die
Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Delegierten keinen Einwand gegen die
Beratung erhebt. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die Mitgliedsverbände
des Landesjugendrings NRW. Initiativanträge können auch von den
stimmberechtigten Delegierten gestellt werden.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per
E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und durch zwei
Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
a) Die pauschale Aufwandsentschädigung darf nur für Mitglieder des Vorstands
gewährt werden, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitgliedsverband
gemäß § 4 oder zu einem Anschlussverband gemäß § 5 der Satzung des
Landesjugendrings NRW e.V., einem Gesamtverband oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Untergliederung eines solchen Verbandes stehen.
4. Die Teilnahmeberechtigung an den Beratungen der Vollversammlung ist für die
Delegierten dann gegeben, wenn eine Anmeldung in Textform durch die jeweils
entsendende Stelle vor Beginn der Vollversammlung der Geschäftsstelle des
Landesjugendrings NRW e.V. vorliegt. Die Stellvertretung ist möglich, wenn die
entsendende Stelle eine Bestätigung in Textform ausstellt.
1. Delegierte der Vollversammlung bzw. des Hauptausschusses, die zur Sache
sprechen wollen, melden sich bei der Leitung, die die Redeliste führt, zu Wort.
Die Redeliste wird quotiert geführt, sodass weibliche_,männliche_ und
gender_diverse Delegierte im Wechsel zu Wort kommen. Delegierte, die in einem
Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen haben, erhalten ein Erstrederecht.
3. Einen Antrag auf Schluss der Debatte kann von jeder_jedem stimmberechtigten
Delegierten gestellt werden, die_der sich noch nicht an der Debatte beteiligt
hat. Der Antrag wird wie ein Antrag zur Geschäftsordnung behandelt. Es muss aber
jedem Mitgliedsverband, der noch nicht zur Sache gesprochen hat, vor Beschluss
zur Sache die Möglichkeit zur Meinungsäußerung über eine_n seiner Delegierten
gegeben werden.
a) Die Wahl des Vorstands wird durch einen von der Vollversammlung gewählten
Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen. Sie müssen
Delegierte der Vollversammlung sein und werden von dieser gewählt. Die
Wahlausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine_n Vorsitzende_n. Über den
Verlauf der Vorstandswahl ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll
ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.
c) Erhält im ersten Wahlgang keine_r der Kandidat_innen die absolute Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, wird im zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat_innen, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen auf sich vereinten, durchgeführt. Erhält auch in diesem zweiten Wahlgang
keine_r der beiden Kandidat_innen die absolute Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt.
b) Dabei wird, sofern genauso viele Personen kandidieren wie zu wählen sind, für
jede_n Kandidat_in mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt. Stehen mehr
Kandidat_innen als Vorstandsämter zur Verfügung, so wird zwischen ihnen
abgestimmt, wobei jede_r der stimmberechtigten Delegierten so viele Stimmen
abgeben kann, wie Positionen zu besetzen sind.
c) Es sind, unter der Berücksichtigung der in der Satzung für den Vorstand
beschriebenen Quotierung, die Kandidat_innen gewählt, die die höchste
Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen und zugleich die absolute
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinen. Werden
aufgrund der Quotierung in der Satzung oder des Erfordernisses einer absoluten
Mehrheit durch die Wahl nicht alle verfügbaren Positionen besetzt, ist ein
weiterer Wahlgang unter den verbliebenen Kandidat_innen durchzuführen. Bei
Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen
diesen Kandidat_innen.
