Die Aufzählung der Absätze wird entsprechend in §10 angepasst.
| Antragsteller*in: | Vorstand LJR NRW |
|---|---|
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 17.10.2025, 14:06 |
| Antragsteller*in: | Vorstand LJR NRW |
|---|---|
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 17.10.2025, 14:06 |
Die Aufzählung der Absätze wird entsprechend in §10 angepasst.
6. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Die persönliche Stimmabgabe hat Vorrang. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig und muss schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Sitzung der Geschäftsstelle vorliegen. Jede stimmberechtigte Person darf höchstens eine zusätzliche Stimme aufgrund einer Stimmübertragung ausüben.
Präambel
Im Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V. haben sich auf Landesebene tätige
Jugendverbände zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Interessen in der
Öffentlichkeit zu vertreten. Der Landesjugendring NRW fördert und vertritt die
Belange von Kindern und Jugendlichen, ein besonderes Anliegen ist die Förderung
der gleichberechtigten Teilhabe junger Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.
Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Jugendverbände bleibt durch den
Zusammen-schluss im Landesjugendring NRW unberührt.
Grundlage der Zusammenarbeit im Landesjugendring NRW ist die gegenseitige
Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, religiösen und
weltanschaulichen Unterschieden.
Die Mitgliedsverbände des Landesjugendrings NRW e.V. bekennen sich zur
Demokratie. Sie treten ein für Chancengleichheit, den Abbau von Vorurteilen, das
Selbstbestimmungsrecht und das friedliche Zusammenleben der Völker.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Er ist rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des Landesjugendrings NRW e.V. sind im Besonderen:
1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit
insbesondere in der jungen Generation zu fördern;
2. junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln zu befähigen und ihre
Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern,
z.B. durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen
Bildung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Entfaltung kultureller,
religiöser und sportlicher Interessen;
3. an der Lösung der Probleme der Kinder- und Jugendarbeit mitzuwirken;
4. auf die Kinder- und Jugendpolitik und die Entwicklung des Kinder- und
Jugendrechts Einfluss zu nehmen;
5. die Interessen junger Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitglieds- und
Anschlussverbände in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten,
Regierung und Behörden, zu vertreten;
6. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen sowie ggf. die Schaffung gemeinsamer
Einrichtungen anzuregen und durchzuführen;
7. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung
zusammenzuarbeiten;
8. Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendarbeit zu pflegen;
9. die Interkulturelle Öffnung der Jugendverbandsarbeit zu fördern und den
Austausch zwischen jungen Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte zu
unterstützen;
10. internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der
Jugend Europas und der Welt anzuregen und zu fördern;
11. militaristischen, sexistischen, nationalistischen, antidemokratischen
Tendenzen sowie gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
12. die Arbeit des Deutschen Bundesjugendringes und der Stadt- und
Kreisjugendringe im Land Nordrhein-Westfalen zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
2. Der Landesjugendring NRW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Landesjugendrings NRW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitgliedsverbände erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Landesjugendrings NRW.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesjugendrings NRW
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedsverbände
1. Auf Landesebene organisierte demokratische Jugendverbände, die im umfassenden
Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind und die insbesondere zur
Mitarbeit an den in § 2 genannten Aufgaben bereit und in der Lage sind, können
die Mitgliedschaft als Mitgliedsverband erwerben.
2. Voraussetzung zur Aufnahme und Zugehörigkeit als Mitgliedsverband zum
Landesjugendring NRW e.V. ist die Anerkennung der Grundrechte im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland.
3. Voraussetzung zur Aufnahme und Zugehörigkeit der Mitgliedsverbände zum
Landesjugendring NRW e.V. ist darüber hinaus der Nachweis von Orts- oder
Kreisverbänden in mindestens der Hälfte der bestehenden Kreise und kreisfreien
Städte oder eine Mindeststärke von 10.000 Mitgliedern im Alter von 6 bis 27
Jahren.
4. Für Mitgliedsverbände, die einem Gesamtverband angehören, ist Voraussetzung,
dass sie sich auf der Grundlage einer eigenen Jugendsatzung/Jugendordnung
betätigen und die Fähigkeit zu unabhängiger Entscheidung haben.
Die Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Jugendringe wird als Mitglied mit
Sonderstatus in den Landesjugendring NRW aufgenommen. Sie wird behandelt wie ein
Mitgliedsverband, partizipiert jedoch nicht an der Verteilung der KJP-Mittel.
Daher nimmt sie nicht an der Beschlussfassung darüber teil und entrichtet auch
keinen Mitgliedsbeitrag an den Landesjugendring NRW gemäß § 6.
§ 5 Anschlussverbände
1. Auf Landesebene organisierte demokratische Jugendverbände, die mit dem
Landesjugendring NRW e.V. zusammenarbeiten wollen und die Voraussetzungen des §
4 Abs. 1 und 2 erfüllen, können als Anschlussverband aufgenommen werden.
2. Die Vertreter_innen der Anschlussverbände werden wie die Mitgliedsverbände zu
den Sitzungen von Vollversammlung und Hauptausschuss eingeladen.
§ 6 Beiträge
a) Die Höhe der Umlage je Mitglieds- und Anschlussverband ergibt sich dabei aus
der Gesamtsumme dieser Aufwandsentschädigungen geteilt durch die Gesamtzahl der
Mitglieds- und Anschlussverbände.
b) Die Höhe der Umlage ist begrenzt auf das Sechsfache des niedrigsten
Jahresbeitrags, den ein Mitgliedsverband oder Anschlussverband gemäß Beschluss
des Hauptausschusses zu entrichten hat.
c) Die Umlage wird jeweils im letzten Quartal eines Kalenderjahres für das
entsprechende Kalenderjahr erhoben.
§ 7 Aufnahme und Ausschluss
1. Die Aufnahme in den Landesjugendring NRW e.V. muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand über die Geschäftsstelle beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet die Vollversammlung.
2. Entscheidungen zur Aufnahme als Mitgliedsverband oder Anschlussverband
bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
Wird diese 2/3-Mehrheit nicht erreicht, so wird der Antrag bei der nächsten
Vollversammlung ein zweites Mal beraten und bedarf zur Annahme wiederum der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Wird diese
nicht erreicht, so ist der Antrag abgelehnt.
3. Nach Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst
nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
4. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitgliedsverband unter Darlegung der
Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die
Vollversammlung. Der Antrag ist angenommen, wenn 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten ihm zugestimmt haben.
5. Der Austritt kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen.
Er muss gegenüber dem Vorstand über die Geschäftsstelle schriftlich erklärt
werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Landesjugendrings NRW e.V. sind:
§ 9 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Landesjugendrings NRW e.V.
Ihr obliegt die:
a) Gesamtplanung der inhaltlichen Arbeit;
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstands;
c) Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge;
d) Beschlussfassung über die Satzung;
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
f) Wahl des Vorstands;
g) Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Umsetzung gemeinsamer Aufgaben des
Landesjugendrings als Arbeitsgemeinschaft seiner Mitgliedsverbände.
2. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
a) je vier stimmberechtigten Delegierten der Mitgliedsverbände.
Folgende Verbände entsenden, sofern sie Mitglied des Landesjugendrings NRW e.V.
sind, weitere vier stimmberechtigte Delegierte:
• Bund der Deutschen Katholischen Jugend NRW (BDKJ)
• Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in NRW
• DGB-Jugend NRW
• Sportjugend im Landessportbund NRW e.V.
b) je zwei Delegierten der Anschlussverbände mit beratender Stimme;
c) Vorstandsmitgliedern des Landesjugendrings NRW mit beratender Stimme, sofern
sie nicht stimmberechtigte Delegierte sind.
3. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche
Vollversammlung zusammen. Sie ist vom Vorstand fristgerecht einzuberufen.
Darüber hinaus muss sie
4. Die Vollversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Vollversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten
werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung
ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen
Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der
Veranstaltung mitgeteilt.
5. Die Einladung wird allen Delegierten zur Vollversammlung persönlich oder über
die Geschäftsstellen der Mitgliedsverbände mindestens 4 Wochen vor der Sitzung
in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, zugestellt.
6. Der Vorstand kann Gäste zur Vollversammlung einladen. Durch Beschluss der
Vollversammlung können Gäste ausgeschlossen werden.
7. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten und die Hälfte
der Mitgliedsverbände anwesend sind.
8. Anträge müssen 5 Wochen vor der Sitzung gestellt und dem Vorstand in Textform
über die Geschäftsstelle eingereicht werden, damit sie allen Delegierten der
Vollversammlung mit der Einladung zugestellt werden können. In begründeten
Einzelfällen können Initiativanträge ohne Fristeinhaltung an die Vollversammlung
gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
9. Antragsberechtigt sind die Organe und die Mitgliedsverbände des
Landesjugendrings NRW. Initiativanträge können auch von den stimmberechtigten
Delegierten gestellt werden.
10. Über die Sitzung der Vollversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches
von der_dem Vorsitzenden sowie der_dem Geschäftsführer_in unterschrieben wird.
§ 10 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus:
a) je zwei stimmberechtigten Delegierten der Mitgliedsverbände. Jeder
Mitgliedsverband kann bis zu zwei stellvertretende stimmberechtigte Delegierte
benennen.
b) je zwei Delegierten der Anschlussverbände mit beratender Stimme und
c) den Vorstandsmitgliedern des Landesjugendrings NRW mit beratender Stimme,
sofern sie nicht stimmberechtigte Delegierte sind.
2. Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen der von der Vollversammlung
vorgenommenen Planung über die Tätigkeit des Landesjugendrings NRW e.V. Der
Hauptausschuss nimmt alle Aufgaben des Landesjugendrings NRW e.V. wahr, die
nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.
Hierzu gehört insbesondere die:
a) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichts der Revisor_innen sowie
die Entlastung des Vorstands in finanziellen Belangen;
b) Wahl der Revisor_innen für die Dauer von zwei Jahren;
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) Festsetzung von Beiträgen;
e) Festlegung des Stellenplans der Geschäftsstelle;
f) Entscheidung über Einstellung und Entlassung der_des Geschäftsführer_in;
g) Beschlussfassung über den Vorschlag zur Verteilung von Mitteln der
Förderposition 1.3 aus dem Kinder- und Jugendförderplan;
h) Schlichtung von Konflikten über die Verteilung von Projektmitteln durch den
LJR-Vorstand.
i) Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen.
3. Der Hauptausschuss wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt
in Textform an seine Mitglieder.
Verlangt ein Drittel der Mitgliedsverbände oder ein Drittel der
stimmberechtigten Delegierten die Einberufung, so hat der Vorstand die
Einberufung vorzunehmen.
5. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten
anwesend ist.
6. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Die persönliche Stimmabgabe hat Vorrang. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig und muss schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Sitzung der Geschäftsstelle vorliegen. Jede stimmberechtigte Person darf höchstens eine zusätzliche Stimme aufgrund einer Stimmübertragung ausüben.
6. Der Vorschlag zur Verteilung der Mittel für die Fachbezogene Pauschale aus
dem Kinder- und Jugendförderplan bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten.
7. Anträge, die zur Beratung auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt
werden sollen, müssen einundzwanzig Tage vor der Sitzung gestellt und bei der
Geschäftsstelle des Landesjugendrings NRW in Textform eingereicht werden, damit
sie allen Verbandsvertreter_innen des Hauptausschusses mit der Einladung
zugestellt werden können. In begründeten Einzelfällen können ohne
Fristeinhaltung Initiativanträge an den Hauptausschuss gestellt werden, wenn die
Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Delegierten keinen Einwand gegen die
Beratung erhebt. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die Mitgliedsverbände
des Landesjugendrings NRW. Initiativanträge können auch von den
stimmberechtigten Delegierten gestellt werden.
8. Über die Sitzung des Hauptausschusses wird ein Protokoll erstellt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) zwei Vorsitzenden, von denen nicht mehr als eine eine Frau und einer ein Mann
sein darf.
b) bis zu vier weiteren Personen als stellvertretende Vorsitzende, von denen
nicht mehr als zwei Frauen und nicht mehr als zwei Männer sein dürfen.
Stehen für Positionen des Vorstands keine Kandidat_innen zur Verfügung oder
vereint der_die Kandidat_in nicht die notwendigen Stimmen auf sich, kann die
Position unbesetzt bleiben.
Mindestens besetzt werden muss eine der Positionen Vorsitzende_r und eine
weitere Vorstandsposition.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt wurde. Vakante Vorstandsposten sollen auf der nächsten
Vollversammlung für die laufende Amtsperiode nachgewählt werden.
3. Der Landesjugendring NRW e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
5. Über die Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll verfasst.
6. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer im
Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden Auslagen.
7. Für Mitglieder des Vorstandes kann zusätzlich zur Auslagenerstattung gemäß §
11 Abs. 5 dieser Satzung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt
werden.
a) Die pauschale Aufwandsentschädigung darf nur für Mitglieder des Vorstands
gewährt werden, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitgliedsverband
gemäß § 4 oder zu einem Anschlussverband gemäß § 5 der Satzung des
Landesjugendrings NRW e.V., einem Gesamtverband oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Untergliederung eines solchen Verbandes stehen.
b) Die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung ist auf den Höchstbetrag für
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1, Ziffer 1 SGB IV in der
jeweils gültigen Fassung beschränkt.
c) Über die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und deren Höhe
entscheidet der Hauptausschuss.
§ 12 Geschäftsstelle
1. Der Landesjugendring NRW e.V. unterhält eine Geschäftsstelle.
2. Die Geschäftsstelle wird von der_dem Geschäftsführer_in geleitet. Diese_r ist
für ihre_seine Tätigkeit dem Vorstand verantwortlich. Die Dienstaufsicht führt
die_der Vorsitzende oder auf Beschluss des Vorstands eine_einer seiner
Stellvertreter_innen.
3. Die_der Geschäftsführer_in nimmt an allen Sitzungen der Organe beratend teil.
§ 13 Beschlüsse und Wahlen
1. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung
nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet bei Beschlüssen Ablehnung.
2. Satzungsänderungen bzw. Änderungen der Geschäftsordnung sind beschlossen,
wenn ihr mindestens 2/3 bzw. die Mehrheit (bei Änderungen der Geschäftsordnung)
der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zustimmen.
3. Auf Erklärung eines Mitgliedsverbandes ist ein Gegenstand der Debatte zur
Grundsatzfrage erhoben. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen einstimmig
gefasst werden. Stimmenthaltungen heben die Einstimmigkeit nicht auf. Nicht zur
Grundsatzfrage können erhoben werden:
a) Personalentscheidungen im Sinne des § 10 Abs. 2 f;
b) Fragen der Geschäftsordnung;
c) finanzielle Fragen;
d) Satzungsänderungen;
e) Aufnahme- und Ausschlussanträge;
f) Auflösung des Vereins.
Jede Grundsatzfrage muss vom antragstellenden Verband begründet werden.
§ 14 Auflösung des Landesjugendrings NRW e.V.
1. Zur Auflösung des Landesjugendrings NRW e.V. muss eine Vollversammlung
einberufen werden, deren Tagesordnung die Auflösung ausweist.
2. Die Auflösung des Landesjugendrings NRW e.V. erfolgt, wenn mindestens 3/4 der
stimmberechtigten anwesenden Delegierten für die Auflösung stimmen.
3. Bei Auflösung des Landesjugendrings NRW e.V. haben die von der
Vollversammlung einzusetzenden Liquidator_innen die laufenden Geschäfte
abzuwickeln.
4. Bei Auflösung des Landesjugendrings NRW e.V. oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft
des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege.
(Satzung in der Neufassung von 1992, zuletzt geändert durch den
Vollversammlungsbeschluss am 18. November 2023)
Geschäftsordnung
I Vollversammlung
1. Der Vorstand schlägt die Zeit, den Ort und die Tagesordnung der
Vollversammlung im Rahmen der Vorgaben der Vollversammlung, des Hauptausschusses
und der Satzung vor und lädt zur Vollversammlung ein.
2. Der Hauptausschuss bereitet die Vollversammlung vor.
3. Die_der Vorsitzende oder eine_r ihrer_seiner Stellvertreter_innen leitet die
Sitzung.
4. Die Teilnahmeberechtigung an den Beratungen der Vollversammlung ist für die
Delegierten dann gegeben, wenn eine Anmeldung in Textform durch die jeweils
entsendende Stelle vor Beginn der Vollversammlung der Geschäftsstelle des
Landesjugendrings NRW e.V. vorliegt. Die Stellvertretung ist möglich, wenn die
entsendende Stelle eine Bestätigung in Textform ausstellt.
II Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss tagt nach Bedarf, mindestens jedoch fünfmal jährlich.
2. Der Vorstand bereitet die Sitzung des Hauptausschusses vor.
3. Die_der Vorsitzende oder ihr_e_sein_e Stellvertreter_in, lädt in Textform,
mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung, unter Angabe eines Vorschlags zur
Tagesordnung, zur Sitzung ein.
Zur Sitzung des Hauptausschusses können auf Beschluss des Vorstands Gäste
eingeladen werden.
4. Die_der Vorsitzende oder ihr_e_sein_e Stellvertreter_in leitet die Sitzung.
III Vorstand
Die Vorsitzende und der Vorsitzende verständigen sich über die Leitung der
Vorstandssitzung. Bei Abwesenheit beider Vorsitzenden leitet eine_r der
Stellvertreter_innen die Sitzung.
IV Arbeitsgruppen
1. Arbeitsgruppen werden auf Antrag des Vorstands oder eines Mitgliedsverbandes
auf Beschluss der Vollversammlung für einen bestimmten Zeitraum eingerichtet,
wenn sich mindestens fünf Mitgliedsverbände verbindlich zu einer Mitarbeit
bereit erklären.
2. Die Leitung der Arbeitsgruppen wird von einem Vorstandsmitglied übernommen.
3. Die Arbeitsgruppe wird mit personellen und finanziellen Ressourcen seitens
der Geschäftsstelle ausgestattet.
4. Auf Antrag eines MV oder des Vorstands entscheidet der Hauptausschuss nach
Einholung einer Stellungnahme der AG über Fortführung, Änderung des Auftrags
oder Auflösung der Arbeitsgruppe.
5. Abweichend von Punkt 1. ist die auf der Grundlage der gesetzlich notwendigen
Mitwirkung am Wirksamkeitsdialog (3. AG-KJHG – KJFÖG) eine aktive Mitarbeit in
der AG Wirksamkeitsdialog für jeden Mitgliedsverband verpflichtend.
V Redeordnung
1. Delegierte der Vollversammlung bzw. des Hauptausschusses, die zur Sache
sprechen wollen, melden sich bei der Leitung, die die Redeliste führt, zu Wort.
Die Redeliste wird quotiert geführt, sodass weibliche_,männliche_ und
gender_diverse Delegierte im Wechsel zu Wort kommen. Delegierte, die in einem
Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen haben, erhalten ein Erstrederecht.
2. Zur Geschäftsordnung wird das Wort außerhalb der Redeliste erteilt. Bei
Anträgen zur Geschäftsordnung ist ein_e Redner_in für und ein_e Redner_in gegen
den Antrag zu hören. Dann erfolgt sofort die Abstimmung.
3. Einen Antrag auf Schluss der Debatte kann von jeder_jedem stimmberechtigten
Delegierten gestellt werden, die_der sich noch nicht an der Debatte beteiligt
hat. Der Antrag wird wie ein Antrag zur Geschäftsordnung behandelt. Es muss aber
jedem Mitgliedsverband, der noch nicht zur Sache gesprochen hat, vor Beschluss
zur Sache die Möglichkeit zur Meinungsäußerung über eine_n seiner Delegierten
gegeben werden.
4. Der Vorstand kann Gästen das Wort erteilen.
5. Die Redezeit kann durch einen Beschluss des jeweiligen Organs begrenzt
werden.
VI Abstimmungen
1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen einer_eines
stimmberechtigten Delegierten erfolgt geheime Abstimmung.
2. Hat ein Jugendverband die Mitgliedschaft als Mitgliedsverband nach § 4 Abs. 1
der Satzung im Landesjugendring NRW e.V. erworben, können die von ihm
ordnungsgemäß gemeldeten Delegierten ab dem/den der Aufnahme folgenden
Tagesordnungspunkt/en an der Beschlussfassung der Vollversammlung teilnehmen.
VII Wahlen
1. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Auf Antrag einer_s stimmberechtigten
Delegierten kann das jeweilige Gremium entscheiden, dass die Wahl durch
Handzeichen erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Vorstandswahlen.
2. Für die Wahl des Vorstands gilt:
a) Die Wahl des Vorstands wird durch einen von der Vollversammlung gewählten
Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen. Sie müssen
Delegierte der Vollversammlung sein und werden von dieser gewählt. Die
Wahlausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine_n Vorsitzende_n. Über den
Verlauf der Vorstandswahl ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll
ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.
b) Wahlvorschläge für die Besetzung des Vorstands müssen vierzehn Tage vor dem
Wahltag bei der_dem Vorsitzenden des Landesjugendrings NRW schriftlich
eingereicht werden. Nach dieser Frist können Wahlvorschläge nur mit
mehrheitlicher Zustimmung der Vollversammlung zugelassen werden.
c) Bei Wahlen zum Vorstand erfolgt vor der Wahl eine Selbstzuordnung der
Geschlechtsidentität der Kandidat_innen in weiblich, männlich, divers.
3. Für die Wahl der_des Vorsitzenden gilt:
a) Die Vorsitzende und der Vorsitzende werden in je einem Wahlgang gewählt.
b) Zwischen mehreren Kandidierenden, kann jede_r der stimmberechtigten
Delegierten eine_n davon wählen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird über diese
mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt.
c) Erhält im ersten Wahlgang keine_r der Kandidat_innen die absolute Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, wird im zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat_innen, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen auf sich vereinten, durchgeführt. Erhält auch in diesem zweiten Wahlgang
keine_r der beiden Kandidat_innen die absolute Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt.
4. Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden gilt:
a) Die Stellvertreter_innen werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt.
b) Dabei wird, sofern genauso viele Personen kandidieren wie zu wählen sind, für
jede_n Kandidat_in mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt. Stehen mehr
Kandidat_innen als Vorstandsämter zur Verfügung, so wird zwischen ihnen
abgestimmt, wobei jede_r der stimmberechtigten Delegierten so viele Stimmen
abgeben kann, wie Positionen zu besetzen sind.
c) Es sind, unter der Berücksichtigung der in der Satzung für den Vorstand
beschriebenen Quotierung, die Kandidat_innen gewählt, die die höchste
Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen und zugleich die absolute
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinen. Werden
aufgrund der Quotierung in der Satzung oder des Erfordernisses einer absoluten
Mehrheit durch die Wahl nicht alle verfügbaren Positionen besetzt, ist ein
weiterer Wahlgang unter den verbliebenen Kandidat_innen durchzuführen. Bei
Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen
diesen Kandidat_innen.
VIII Protokolle
1. Über jede Sitzung der Organe und der Arbeitsgruppen des Landesjugendrings NRW
ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll soll innerhalb von vier Wochen nach
der jeweiligen Sitzung erstellt, von der jeweiligen Sitzungsleitung freigegeben
und anschließend versandt werden.
2. Nach Beschluss der Vorstandsprotokolle durch den Vorstand werden diese mit
dem Versand zur nächsten Hauptausschusssitzung an die Mitgliedsverbände und
Delegierten des Hauptausschusses verschickt.
3. Protokolle des Hauptausschusses werden von diesem in seiner nächsten Sitzung
beschlossen.
4. Protokolle der Arbeitsgruppen werden von dieser in ihrer nächsten Sitzung
beschlossen und anschließend mit dem Versand zur nächsten Hauptausschusssitzung
an dessen Delegierte verschickt.
5. Das Protokoll der Vollversammlung wird innerhalb von vier Wochen an die
Mitgliedsverbände verschickt. Es gilt als angenommen, wenn innerhalb von drei
Wochen nach seiner Zustellung kein schriftlich begründeter Einspruch eines
Mitgliedsverbandes erfolgt. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
a) die Anwesenheitsliste;
b) die Tagesordnung;
c) die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse im Wortlaut mit dem
Abstimmungsergebnis;
d) alle ausdrücklich zum Zwecke der Protokollierung abgegebenen Erklärungen.
Über Einsprüche zum Protokoll entscheidet die nächste Vollversammlung.
Der Hauptausschuss entscheidet über den Umgang mit Einsprüchen bis zur
endgültigen Entscheidung durch die nächste Vollversammlung.
IX Auslegung der Geschäftsordnung
Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand. Wird der
Entscheidung widersprochen, so entscheidet das jeweilige Gremium mit der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
(Die Geschäftsordnung wurde zuletzt geändert durch den Vollversammlungsbeschluss
am 18. November 2023)
Auf Grundlage von Beteiligungsprozessen wurde in dem Eineinhalbjährigen Organisationsentwicklungsprozess erarbeitet, dass die Stimmübertrag um Hauptausschuss möglich sein solle. Dies macht eine Satzungsänderung bei der Vollversammlung am 22.11.2025 notwendig.