Der Antrag suggeriert, dass die Verfassung die Wehrpflicht an bestimmte Ausnahmefälle binde. Dies ist nicht der Fall. Ob junge Männer zum Wehrdienst - auch in Friedenszeiten - herangezogen werden, ist eine Ermessensentscheidung des Gesetzgebers. Das BVerfG bezeichnet die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht als „demokratische Normalität“.
Siehe hierzu BVerfGE 69, 1; BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 63. Ed. 15.9.2025, GG Art. 12a Rn. 2; Dreier GG/Thiele, 4. Aufl. 2023, GG Art. 12a Rn. 13; Dürig/Herzog/Scholz/Mehde, 107. EL März 2025, GG Art. 12a Rn. 34.
Demgegenüber besteht immer ein Verweigerungsrecht, das als „Ausnahme“ von der Pflicht verstanden werden kann.

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